Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Der §167 II 1 SGB IX sieht vor, dass bei Beschäftigen, wenn Sie innerhalb von einem halben Jahr mehr als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt krank sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagment (sog. bEM) durchgeführt werden muss.


Dieses dient der Prävention einer Kündigung, indem im Einvernehmen unter Beteiligung des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers sowie der zuständigen Stelle der Interessensvertretung nach §176 SGB IX und -sollte es sich bei der betroffenen Person um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer handeln- der Schwerbehindertenvertretung eine Lösung zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit oder Vorbeugung neuer Arbeitsunfähigkeit gefunden wird und ist damit ein auf Arbeitgeberseite notwendiger Schritt um dem betroffenen Arbeitnehmer wirksam zu kündigen.


Zeitgleich sieht §168 SGB IX vor, dass vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers das Integrationsamt dieser Kündigung zustimmen muss, damit eben diese wirksam ist. Die Zustimmung des Integrationsamt begründet jedoch nicht Vermutung, dass das betriebliche Eingliederungsmanagment die Kündigung nicht hätte verhindern können – so das BAG am 15.12.2022 ( 2 AZR 162/22 ).


Dies wird damit begründet, dass der Zweck des Erfordernisses der Zustimmung des Integrationsamtes und die Prävention in Form des bEM unterschiedlich ist. Während das bEM ein „verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess“ ist, dessen Sinn es ist, eine individuell auf den betroffenen Arbeitnehmer Lösung zu finden, um eine Kündigung zu verhindern, wird durch die Zustimmung des Integrationsamts ein bereits gefasster Kündigungsentschluss einer letzten Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers unterworfen.


Konsequent erscheint diese Entscheidung insofern, als der Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht durch die nachherige Heilung – in Form der Zustimmung des Integrationsamts- des Aussetzens präventiver Handlungen unterlaufen werden darf.


Arbeitgebern ist damit aufgrund des immer offensichtlicher werdenden Willen der Rechtsprechung, Arbeitnehmer, besonders solche Arbeitnehmer, welche bei der Arbeitssuche immensen Hindernissen ausgesetzt sind, vor einer Kündigung zu bewahren, geraten präventive Schritte, vor allem das bEM stehts durchzuführen, um im Falle der Kündigung eines Arbeitnehmers auf der sicheren Seite zu stehen.

Wir beraten sowohl Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte, wenn es um Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagments geht.