Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dem Schutz von sog. Whistleblowern. Der Fall, der wohl am meisten Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erlangt hat ist der des Whistleblowers Edward Snowden.
Grob zusammengefasst, handelt es sich bei Whistleblowern bzw. „hinweisgebenden Personen“ meist um Arbeitnehmer, die durch die berufliche Tätigkeit einen begründeten Verdacht oder sogar Wissen über rechtswidriges Verhalten erhalten haben und dies melden möchten. Erfasst sind jedoch nicht nur Arbeitnehmer, sondern beispielsweise auch unbezahlte Praktikanten, Freiberufler, Leiharbeitnehmer sowie Aufsichtsratsmitglieder (das HinSchG spricht deswegen von „Beschäftigten“).
Eine wesentliche Pflicht des „Beschäftigungsgebers“ (dies umfasst u.A. alle Arbeitgeber) nach dem HinSchG ist es, eine interne Meldestelle einzurichten. Sinn der internen Meldestelle ist es, den Beschäftigten eine Anlaufstelle zur Verfügung zu stellen für den Fall, dass sie Hinweise über „Verstöße“ erlangt haben.
Wird gegen diese Einrichtungspflicht kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängt werden (§40 HinSchG).
Betroffen sind alle Beschäftigungsgeber, die regelmäßig über 50 Beschäftigte haben. Hierrunter fallen auch Beschäftigungsgeber, die in der Zukunft mit einer Beschäftigtenanzahl von über 50 rechnen.
Diese Pflicht kann die Beschäftigungsgeber jedoch auch dann treffen, wenn sie weniger als 50 Beschäftigte haben, selbst wenn nicht erwartet wird, in der Zukunft mehr als 50 Beschäftigte zu haben. Dieser Ausnahmefall tritt jedoch nur dann ein, wenn bereits nach unionrechtlichen Vorgaben interne Meldekanäle zur Verfügung gestellt werden muss (z.B. bei Börsen, wobei jedoch die Ausnahmeregelungen des §4 HinSchG zu beachten sind).
Um die hinweisgebende Person zu schützen, darf sie nicht Adressat von Repressalien sein, die aufgrund einer Meldung erfolgen (§36 HinSchG). Es besteht ein sog. Repressalienverbot. Dieses Verbot gilt auch für die Androhung von Repressalien sowie den Versuch, sie durchzuführen.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie von der Einrichtungspflicht betroffen sind, können Sie uns zwecks Terminvereinbarung telefonisch unter 0234 / 976 577 10 oder unter unserer E-Mail Adresse kanzlei@baring-ra.de erreichen.