Nach § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG steht es den Parteien frei vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst zu führen oder sich vertreten zu lassen.
Die Vorteile einer anwaltlichen Vertretung sind nicht zu unterschätzen. Einige zentrale Aspekte möchten wir Ihnen gerne hier in der gebotenen Kürze aufzeigen:
Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 ArbGG beginnt die mündliche Arbeitsgerichtsverhandlung mit einem Termin vor dem Vorsitzenden Richter oder der Vorsitzenden Richterin zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien. Schon um die Ziele dieser möglichen Einigung festzulegen, ist anwaltlicher Rat praktisch unersetzlich: Bei Arbeitnehmern ist oftmals der Erhalt des Arbeitsplatzes das primäre Anliegen. Nicht selten ergibt das Beratungsgespräch aber, dass eine möglichst Hohe Abfindung den Interessen des Arbeitnehmers wesentlich mehr entspricht. Arbeitgeber auf der anderen Seite haben erfahrungsgemäß meistens die klare Zielvorstellung, dass ein bestimmter Arbeitnehmer aus ihrem Betrieb ausscheiden soll. Wie dieses Ziel am effektivsten erreicht werden kann, ist oftmals aber nicht so klar. Zudem können sich auf beiden Seiten immer wieder Interessen ändern, was die Frage aufwirft, wie man die neue Interessenlage am günstigsten im Prozess verarbeitet.
Darüber hinaus sollte klar sein, dass gerade für Arbeitnehmer eine Gerichtsverhandlung, bei welcher es um den Erhalt seines Arbeitsplatzes geht, ein höchst emotionales Ereignis ist. Sich hier von einem routinierten Anwalt begleiten zu lassen ist also grundsätzlich von Vorteil. Manchmal kann es sogar prozesstaktisch empfehlenswert sein, wenn der Anwalt den Termin allein wahrnimmt. Dies ist solange möglich, wie das Gericht nicht das persönliche Erscheinen gemäß § 51 Abs. 1 ArbGG angeordnet hat. Aber auch bei einer solchen Anordnung ist je nach Sachverhalt noch möglich mit dem Gericht eine andere Regelung bezüglich dieser Frage herbeizuführen.
Wie eingangs erwähnt, hat der Vorsitzende Richter in der Güteverhandlung geleitet von § 54 ArbGG den Versuch zu unternehmen, mit den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass juristische Laien mögliche Vergleiche, die in Rahmen dieser Güteverhandlung geschlossen werden, oftmals hinsichtlich ihrer Günstigkeit falsch einschätzen. Zuletzt ist auch vor diesem Hintergrund die Einschätzung eines fachkundigen Anwaltes unerlässlich, um ein wirklich optimales Ergebnis zu erreichen.
Gerne bieten wir Ihnen diese Expertise. zögern Sie nicht von dieser Gebrauch zu machen!