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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Urteil vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23, dass angesammelter Urlaub während nahtloser Beschäftigungsverbote wegen Mutterschutz nicht verfällt. Dies gilt auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Verbotsketten gemäß § 14 S. 2 MuSchG.

Eine Zahnärztin durfte von Dezember 2017 bis März 2020 nicht arbeiten, da sie während ihrer ersten Schwangerschaft ein individuelles Beschäftigungsverbot erhielt und nachfolgend aufgrund von Mutterschutz und Stillzeiten für ihre zwei Kinder weitere Beschäftigungsverbote bestanden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte sie die Abgeltung von 68 Urlaubstagen, da sie den Urlaub nicht nehmen konnte.

Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab, argumentierte jedoch erfolglos, dass während der Beschäftigungsverbote keine Urlaubsansprüche entstanden seien und etwaige Ansprüche verfallen seien. Das BAG entschied zugunsten der Zahnärztin, dass die Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten Arbeitszeiten gleichgestellt sind und die Urlaubsansprüche nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen.

Besonders betonte das BAG, dass § 14 S. 2 MuSchG den Verfall solcher Urlaubsansprüche verhindert, selbst wenn mehrere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote nahtlos aufeinander folgen. Arbeitnehmerinnen können ihren angesammelten Urlaub nach dem Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Die Art des Beschäftigungsverbots oder der Grund, warum Urlaub zuvor nicht genommen wurde, spielt dabei keine Rolle.

Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit des Mutterschutzes und stellt sicher, dass Urlaubsansprüche von Frauen während mehrerer aufeinanderfolgender Beschäftigungsverbote geschützt bleiben und nicht verfallen. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Regelungen des Mutterschutzes korrekt umsetzen, um den Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmerinnen zu wahren und Diskriminierungen zu vermeiden.

Das BAG-Urteil bestätigt, dass Mutterschutz-Urlaubsansprüche nicht verfallen, auch wenn mehrere nahtlose Beschäftigungsverbote vorliegen. Eine entscheidende rechtliche Klarstellung für Frauen im Berufsleben.