Die Gesellschaft vergnügt sich gerne mit dem kollektiven Witz, dass Rechtsanwälte zu hohe Summen
für Ihre Leistungen nehmen. Spielerisch wird oft gesagt, man nehme eine Vergütung dafür, eine EMail
oder ähnliche absurde Tätigkeiten zu schreiben.
Leider ist das oft ein Grund dafür, dass Personen anwaltliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen.
Um diesem Ergebnis der Unsicherheit entgegenzuwirken möchten wir mit diesem Text gerne etwas
Transparenz in die Vergütung eines Rechtsanwalts bringen. Dabei legen wir aufgrund unserer
Spezialisierung auf das Arbeitsrecht einen Schwerpunkt auf solche Vergütungen.
Allgemeine Aspekte
Die Vergütung wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und umfasst
Gebühren wie Auslagen der anwaltlichen Tätigkeit(§1 I 1 RVG). Die Höhe der Vergütung richtet sich
grds. nach dem sog. Gegenstandswert. Dieser umfasst den Wert der anwaltlichen Tätigkeit (§2 I
RVG). Dieser dient zur Berechnung der Vergütung in Verbindung mit der konkreten Gebührenhöhe,
welche gemäß §2 II 1 RVG in einer Anlage aufzufinden ist (dazu mehr in dem Beispiel unten).
Übrigens: Nach §9 RVG ist es einem Anwalt explizit erlaubt, eine Vorschusskostenrechnung
auszustellen. Jedoch wird naturgemäß aufgrund der Vorschusskostenrechnung gezahlte Betrag bei
der aus der „richtigen“ Rechnung resultierenden Zahlpflicht berücksichtigt indem dieser abgezogen
wird.
Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich wie bereits erwähnt nach einer Anlage, welche in
Verbindung mit dem Gegenstandswert die Höhe der Vergütung bestimmt. Ein Gegenstandswert
„entsteht“ gewissermaßen jedoch erst, wenn ein Mandat aufgenommen wird. Gerade dies wird bei
kleineren Fragen oder anfänglicher Aussichtslosigkeit eines Falls für gewöhnlich nicht abgeschlossen.
Da ein Anwalt ein Dienstleister ist, hat er natürlich, genauso wie Friseure oder Putzkräfte, den
Anspruch darauf, dass seine Arbeit entlohnt wird. In solchen Fällen wird von einer Erstberatung
gesprochen, welche in §34 I 3 RVG aE verankert wird. Das Gesetz schreibt hierfür einen Betrag von
bis zu 190 Euro inklusive Mehrwertsteuer vor. In der Praxis wird jedoch in der Regel ein Betrag von
150 Euro inklusive Mehrwertsteuer abgerechnet.
Die Vergütung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
Nach der Auflistung einiger genereller Aspekte möchten wir nun aufgrund unserer Spezialisierung
auf das Arbeitsrecht, auf Besonderheiten bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eingehen.
In der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherungen arbeitsrechtliche Streitigkeiten, vor allem
solche, welche eine Kündigung zum Gegenstand haben.
Sollte keine Rechtsschutzversicherung vorliegen muss jedoch nicht per se Sorge um hohe Kosten
entstehen, weil arbeitsrechtliche Streitigkeiten steuerlich Absetzbar sind. Und wenn auch das
nicht möglich ist, gibt es die staatliche Prozesskostenhilfe (PKH). Dazu informiert das
Bundesministerium für Justiz, weshalb in Sinne der Vollständigkeit auf die Website des BMJ
verwiesen wird. Bezüglich der steuerlichen Absetzungen der Kosten wird auf Steuerberatende und
ähnlich qualifiziertes Personal verwiesen. Wie bereits erwähnt wird grundsätzlich nach den Gegenstandswert in Sinne des RVG berechnet. Dies gilt in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vor allem wenn eine Rechnung für Arbeitnehmende
erstellt wird.
Anders erfolgt die Berechnung jedoch meist beim Arbeitgeber oder Unternehmen. Hier ist eine
Abrechnung nach einem Pauschalhonorar oder einer Stundensatzvergütung nicht unüblich.
Bei dem Pauschalhonorar wird eine Vergütung unabhängig von der anwaltlichen Tätigkeit festgelegt.
Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein, meist liegt dies jedoch an einer simplen,
freundschaftlichen Abrede auf Basis des beidseitigen wirtschaftlichen Interesses. Zwar ist die Höhe
vollständig der Vertragsfreiheit überlassen, es ist jedoch üblich, dass sich die Höhe des
Pauschalhonorars nach dem -im RVG- gesetzlich vorgesehenen Gegenstandswerts richtet.
Bei der Vergütung nach Stundensatz, auch Zeithonorar genannt, korrespondiert die Vergütung mit
dem verbundenen Aufwand.
Ähnlich wie bei dem Pauschalhonorar, sind Einzelheiten weitestgehend der Vertragsfreiheit überlassen.
So darf die Höhe, vor allem aber die Dauer des abzurechnenden Zeittaktes fast beliebig festgesetzt werden.
Ein Einschränkung gab der BGH jedoch dahingehend, dass eine formularmäßige Vereinbarung mit einem Verbraucher, in einem 15 Minuten Takt zu berechnen ist unwirksam ist. Was diese Gerichtsentscheidung für den Rechtsverkehr mit
Unternehmern bedeuten könnte, bleibt dahingestellt. Es ist außerdem wichtig anzumerken, dass
festgelegt werden sollte, wie umfangreich die Nachweispflicht, betreffend weswegen oder womit
der Rechtsanwalt einen gewissen Zeitabschnitt verbracht hat, des Rechtsanwalts ist. Dadurch wird
die Überprüfung einer gestellten Rechnung erleichtert.Das Fazit
Man sieht also: Anwälte stellen die Rechnungen nicht in einer dolus malus aus. Zwar sind die
Rechnungen auf den ersten Blick etwas höher, man darf jedoch nicht außer Betracht lassen, dass
Rechtsanwälte eine wichtige Dienstleistung erbringen, welche die Mandanten meist vor schweren
finanziellen oder sozialen Schicksalsschlägen bewahren. Außerdem wird Sie – zumindest nach
unserer Erfahrung – im Regelfall nach dem Gegenstandswert berechnet, wodurch Sie sich
automatisch den theoretische finanziellen Verhältnissen des Mandanten anpasst.