Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Eine nicht unumstrittene aber praxisrelevante Frage ist die der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einrichtung des Hinweisgebersystems. Dies hängt davon ab, welches Hinweisgebersystem der Beschäftigungsgeber in seinem Betrieb einrichten möchte.


Weil IT-basierte Hinweisgebersysteme eine Überwachungsfunktion haben können, unterliegt in jedem Fall die Etablierung dieser Systeme dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat (§87 Nr. 6 BetrVG).
Bei den anderen Systemen kommt es darauf an, wie genau das System ausgestaltet ist.


Die Literatur empfiehlt den Betriebsrat bei der Einrichtung und bei der Ausgestaltung der Meldewege den Betriebsrat zumindest anzuhören. Dies wird allein schon deswegen empfohlen, um sicherzustellen, dass das etablierte Meldesystem weitestgehend akzeptiert wird.


Ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach §87 BetrVG hat, ist abhängig von vielen Umständen des Einzelfalls und auch aus dogmatischer Sicht noch nicht eindeutig beantwortet. Dies betrifft die meisten handschriftlichen Meldesysteme, aber kann auch andere Systeme treffen.


Sofern die Meldekanäle in einem gewissen Umfang standardisiert sein sollen, dürfte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat gegeben sein. Fraglich ist daher, wann dies der Fall ist. Das BAG nahm dies bereits an, wenn eine betriebliche Meldepflicht vorgesehen wird und geregelt wird, „wem gegenüber und wie die Meldung zu erfolgen hat“(s. BAG NZA 2008, 1255 Rn. 68). Im Einzelnen dürfte es darauf ankommen, in welchem Ausmaß Verhaltensanforderungen an den Beschäftigungsnehmer/Arbeitnehmer gestellt werden.


Der Betriebsrat hat auch dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn für die Meldestelle eine externe Person beauftragt werden soll. Sofern dies nicht geplant ist, ist man sich weitestgehend darüber einig, dass die personelle Zusammensetzung der Meldestelle und die organisatorische Einbindung der Meldestelle dem Arbeitgeber überlassen sein soll.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht haben könnte stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite. Zwecks Terminvereinbarung können Sie uns telefonisch unter 0234 / 976 577 10 oder unter unserer E-Mail Adresse kanzlei@baring-ra.de erreichen