Kündigungsschutzklagen sollen den Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten und grundlosen Kündigungen schützen. nach Abschluss des Klageverfahrens gibt es entweder die Möglichkeit, dass die unterlegene Partei selber die Handlung vornimmt, zu der sie verurteilt wurde oder der Kläger muss die Zwangsvollstreckung betreiben.
Auf diesem Wege hat ein kaufmännischer Leiter versucht seine Weiterbeschäftigung durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §888 ZPO bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens durchzusetzen. Die Arbeitgeberin behauptete j jedoch, dass dies nicht mehr möglich sei. Die Stelle sei aufgelöst worden und die anfallenden Aufgaben seien delegiert worden.
Diese organisatorische Umstrukturierung reiche aber nicht, damit die Weiterbeschäftigung offenkundig unmöglich ist – so das BAG am 28.02.2023 (8 AZB 17/22).
Nach §888 Abs. 1 BGB kann ein Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes – notfalls sogar Zwangshaft – gestellt werden, damit der Antragsgegner eine bestimmte Handlung, die er selbst zu erbringen hat (sog. unvertretbare Handlungen), erbringt, sofern diese Handlung nur von seinem Willen abhängt.
Unvertretbare Handlungen können jedoch nicht mittels Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, sofern diese unstreitig und offenkundig unmöglich sind (LAG Hamm v. 6. Dezember 2021 – 12 Ta378/21
Streitgegenstände, welche eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordern können und sollen deswegen auch nicht in dem vergleichsweise kurzen, der Beschleunigung des Rechtsschutzes von Betroffenen dienenden, Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden.Dies sei einzig und allein Gegenstand des Erkenntnisverfahrens und damit des Kündigungsschutzverfahrens.
Deswegen wurde dem Zwangsgeld auch stattgegeben. Die Arbeitgeberin muss ihren Arbeitnehmer weiterbeschäftigen, bis das Verfahren abgeschlossen ist, sofern sie das Zwangsgeld nicht bezahlen möchte.
Diese Entscheidung bringt neue Argumentationsgrundlagen. So können Vollstreckungsverfahren nun eher zugunsten des Antragenden ausgehen indem angetragen wird, dass bestimmte wesentliche Punkte zu zeitaufwändig sind, um sie innerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu klären.
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