Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Die Nutzung von Videoüberwachung in einem Betrieb bringt viele Vorteile mit sich. So können zum Beispiel Schadensfälle schnell und unstreitig geklärt werden. Sie kann sich jedoch auch nachteilig, zuungunsten des Arbeitnehmers auswirken, wenn er beispielsweise bei Fehlverhalten gefilmt wird.


Problematisch wird die Verwertung der Videoaufnahmen indes in Gerichtsverfahren. Grund hierfür ist die DSGVO, welche vorrangig personenbezogene Daten schützen soll. So sind besonders Verstöße gegen die DSGVO ein Grund für die Rüge eines durch Videoüberwachung erstellten Beweises.
Ein Verwertungsverbot besteht jedoch bei Verstößen gegen die DSGVO zumindest dann nicht, wenn vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegt werden soll – so das BAG am 29.06.2023 (Az. 2 AZR 296/22).
In dem Sachverhalt mit welchem sich das BAG beschäftigte wurde ein Arbeitnehmer für eine Schicht bezahlt, welche er, mit den thematisierten Videoaufnahmen beweisbar, nicht angetreten hat. Mithin kündigte der Arbeitgeber außerordentlich, hilfsweise ordentlich.


In Rahmen des darauf folgenden Kündigungsschutzprozesses wurde seitens des Arbeitnehmers die Verwertung der Aufnahmen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO gerügt. Während die ersten zwei Instanzen dem Arbeitnehmer Recht gaben, gab das BAG der Revision statt.
Damit hält das BAG an ähnlichen Entscheidungen fest, welche den Grundsatz „Datenschutz ist kein Täterschutz“(NZA 2018, 1329) dogmatisch verwirklichen. So seien Verstöße gegen die DSGVO in Rahmen der Verwertung solange irrelevant, als die Videoüberwachung generell offen gelegt wurde und vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht.

Arbeitgebern erleichtert diese Entscheidung die Beweisführung und bekräftigt in jeden Fall die Empfehlung auf eine Videoüberwachung zurück zu greifen, wenn diese ordnungsgemäß implementiert wird.


Trotz alledem ist es für Arbeitnehmer in jedem Fall sinnvoll, Kündigungsschutzklage einzureichen um die Rechte, die einem als Arbeitnehmer zustehen, geltend zu machen. Bei Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne bei Seite.