Die ungeahnten Möglichkeiten der Schwerbehindertenvertretung
A. Allgemeines
Die Vertretungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern haben die Aufgabe die Eingliederung von den betroffenen Menschen zu fördern und dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch genügt. Ich möchte Ihnen mit diesem Beitrag einen kurzen Überblick über die Wahl, die Aufgaben – insbesondere bei einer im Raum stehenden Kündigung eines schwerbehinderten- und die Rechtstellung der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung geben.B. Wahl
Nähert man sich dem Begriff der Schwerbehindertenvertretung, könnte man den Eindruck gewinnen, dass es sich hierbei um ein mehrere Menschen umfassendes Gremium handelt. Tatsächlich übernimmt die Vertretung jedoch in der Regel eine Einzelperson, die das Gesetz in § 177 Abs. 1 S. 1 SGB XI passenderweise als Vertrauensperson bezeichnet. In Betrieben oder Dienststellen, die mindestens fünf schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend beschäftigen, muss eine Vertrauensmann/-frau und ein(e) Stellvertreter(in) gewählt werden. Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienstelle beschäftigten Schwerbehinderten. Wählbar sind alle im Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigte, die an dem Tag der Wahl mindestens sechs Monate tätig sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Schwerbehinderteneigenschaft muss diese Vertrauensperson nicht vorweisen können. Gewählt wird die Schwerbehindertenvertretung alle vier Jahre, wobei das Gesetz interessanterweise vorgibt, dass die Wahl vornehmlich einzelner Ausnahmen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November stattzufinden hat. Hier ist zu beachten, dass diese Wahl grundsätzlich an Fehlern leiden kann, welche möglichweise den Weg zur Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht eröffnet.C. Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Wie bereits erwähnt besteht die vornehmliche Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung vor allem in der Überwachung der Normen, die das Sozialgesetzbuch für schwerbehinderte Arbeitnehmer bereithält. Die Vertretung steht den Schwerbehinderten Arbeitnehmern zum Beispiel in der Gestalt zur Seite, dass sie Beschwerden entgegen nimmt und nach einer Plausibilitätskontrolle das Anliegen an den Arbeitgeber weiterleitet und versucht die in Rede stehende Problematik aufzulösen . Weiterhin zentral ist, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat. Hat er eine Entscheidung getroffen, hat er das Ergebnis der Vertretung mitzuteilen. Ins Auge zu fassen sind hier insbesondere die Versetzung, Umgruppierung und Kündigung von Schwerbehinderten. Von besonderer Bedeutung ist die Schwerbehindertenvertretung wenn es um die Anhörung vor einer Kündigung geht. Nach Abs. 2 Satz 3 von § 178 SGB XI ist die Kündigung, die ein Arbeitgeber ohne die vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, im Gänze unwirksam. Der Arbeitgeber hat folglich die Pflicht die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern darüber umfassend zu informieren, wenn er den Entschluss gefasst hat einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zu kündigen. Eine weitere Aufgabe der Vertretung ist es darauf zu achten, dass Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Gesetze, Tarifverträge, Verordnungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Notwendig ist es für die Personen der Vertretung außerdem, die Pflichten des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Auge zu behalten (geregelt in § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB IX). Auch präventive Maßnahmen müssen bei den zuständigen Stellen beantragt werden.Die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertreter
Hinsichtlich der Rechtsstellung der Mitglieder ist beachtlich, dass diese durch ihre Funktion nicht benachteiligt oder bevorzugt werden dürfen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sie für ihre Tätigkeit freigestellt werden. Beachtlich ist zudem, dass die Vertrauenspersonen den gleichen Kündigungsschutz wie Betriebs- oder Personalräte genießen. Von Interesse ist auch, dass die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, wahrnehmen können.
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