Zwischen einem Fleischer und seinem Arbeitgeber, einem Wursthersteller, gab es Streit über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Fleischer war mehrfach arbeitsunfähig und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein.
Trotzdem wurde seine Arbeitsunfähigkeit angezweifelt. Der Fleischer kündigte fristgerecht zum 15. Januar, übergab das Kündigungsschreiben und war danach erneut krankgeschrieben. Der Fleischer beanspruchte Entgeltfortzahlung ab dem ersten Krankheitstag, was jedoch vom Betrieb bestritten wurde. Die Vorinstanz gab dem Fleischer Recht, aber die Revision des Betriebs war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass der Fleischer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den 12.12.2022 hinaus bis zum 31.12.2022 hatte.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 07.05.2024 – 5 Sa 98/23) entschied, dass die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die pauschale Behauptung einer Anpassungsstörung nicht ausreichten, um die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu beweisen. Aufgrund des zeitlichen Zusammenfalls zwischen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist hatte das Gericht ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung. Das LAG gab Hinweise für Arbeitnehmer, die ihre Krankheit nachweisen müssen, wenn dies nicht durch die AU-Bescheinigung gelingt. Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte für seine Erkrankung vorlegen und gegebenenfalls beweisen muss, was in diesem Fall nicht erfolgt ist. Der Arbeitnehmer hatte keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen oder Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit dargelegt. Zudem wurden Zweifel an seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geweckt, da er die verschriebenen Medikamente nicht eingenommen und keinen Facharzt aufgesucht hatte. Die fehlende Bemühung um alternative Medikation mit weniger Nebenwirkungen sprach aus Sicht des Gerichts ebenfalls gegen einen hohen Leidensdruck.
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