Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Unsere Serie geht nun zumindest vorerst zu Ende. Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dazu, die Grundbedingungen herzustellen, welche Beschäftigte benötigen um Verstöße zu melden.


Verstöße sind jegliche Handlungen und Unterlassungen die im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit begangen werden, rechtswidrig sind und von dem Schutzbereich des HinSchG erfasst sind.
Der sachliche Schutz-/Anwendungsbereich des HinSchG ist in § 2 HinSchG enumerativ aufgelistet. Ein paar besonders praxisrelevante Beispiele möchten wir kurz darstellen.


Erfasst sind unter anderem grundsätzlich Verstöße gegen nationale wie europaweite Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände erfasst (z.B. Belästigungen, Diebstähle oder Beleidigungen).
Außerdem sind Verstöße die bußgeldbewehrt sind erfasst, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Deswegen können insbesondere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Gesetze wie die Zahlung des Mindestlohns (§§ 20, 21 MiLoG) eine fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung (§ 16 Abs. 1 AÜG) oder Missachtungen von Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde (§§ 22, 25 ArbSchG) Gegenstand von Meldungen sein.


Aus steuerrechtlicher Sicht sind Verstöße gegen die Abgabenordnung (z.B. Steuerhinterziehung, § 370 AO) erfasst. Darüber hinaus fallen grundsätzlich auch Vereinbarungen, die in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil sichern sollen in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG.


Erfasst sind außerdem Verstöße gegen die Lebensmittel- und Futtersicherheit sowie Reglungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Tiergesundheit, Tierschutz und über den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren. Hierunter können beispielsweise Verstöße fallen, die zur irreführenden Kennzeichnungen, Werbungen und Aufmachungen führen. Auf das Vorliegen von Gesundheitsgefahren kommt es nicht an. Auch die fehlerhafte Haltung von Wildtieren im Zoo kann Gegenstand einer Meldung sein.


Gerade bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Gesetze sind wir Ihr idealer Ansprechpartner für eine erste Einschätzung und gegebenenfalls sogar Unterstützung bei einem Meldeverfahren. Zwecks Terminvereinbarung können Sie uns telefonisch unter 0234 / 976 577 10 oder unter unserer E-Mail Adresse kanzlei@baring-ra.de erreichen.