Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat einen Fahrkartenkontrolleur zur Zahlung von über 21.000 Euro Detektivkosten verurteilt. Innerhalb von weniger als drei Wochen wurde nachgewiesen, dass er seinen Arbeitgeber um rund 26 Arbeitsstunden betrogen hat. Dieses Urteil (11.02.2025 – 7 Sa 635/23) unterstreicht die Bedeutung der Arbeitszeitdokumentation und des Arbeitgebervertrauens.
Dauerhafte Überwachung deckt schwere Verstöße auf
Nachdem Sicherheitsbedienstete einen Verdacht äußerten, setzte der Arbeitgeber im Juni 2022 einen Privatdetektiv ein. Schon während der ersten fünf Tage wurden mehrere Verstöße aufgedeckt. Eine anschließende zweiwöchige Beschattung bestätigte, dass der Kontrolleur regelmäßig private Tätigkeiten wie Besuche bei seiner Freundin, Cafés, Bäckereien oder Friseuren sowie Fotoshootings am Rheinufer durchführte. Insgesamt wurden ihm 25 Stunden und 54 Minuten unberechtigter Arbeitszeit nachgewiesen.
Betriebsratsanhörung und Kündigung
Trotz Anhörung durch den Betriebsrat zeigte der Arbeitnehmer keinerlei Einsicht. Er argumentierte, dass das Zeiterfassungssystem fehlerhaft gewesen sei und dass private Aufenthalte Arbeitsbesprechungen gedient hätten. Diese Argumente überzeugten den Arbeitgeber nicht, der daraufhin eine fristlose Kündigung aussprach und zudem eine Widerklage einreichte, um die Detektivkosten einzufordern.
Rechtliche Begründung: Vertrauen und Schadensersatz
Das LAG Köln bestätigte, dass ein schwerwiegender Vertrauensbruch durch Arbeitszeitbetrug eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit sei essenziell, und bewusste Falschangaben verletzten die Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Zulässigkeit der Detektivüberwachung
Der Einsatz des Detektivs war laut LAG nach § 26 BDSG (Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis) zulässig. Die Überwachung sei auf wenige Tage begrenzt gewesen und habe keine intensive Eingriffe in Persönlichkeitsrechte dargestellt. Das Gericht betonte, dass ein konkreter Tatverdacht die Grundlage bilde und der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten als Schadensersatz gemäß § 249 BGB übernehmen müsse.
Fazit: Arbeitszeitbetrug hat Konsequenzen
Das Urteil des LAG Köln zeigt klar, dass Arbeitszeitbetrug nicht nur Kündigungen, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen kann. Arbeitgeber können bei begründetem Verdacht rechtmäßig Detektive einsetzen, um Fehlverhalten aufzudecken.
insgesamt muss man jedoch auch sagen, dass die Höhe der zu ersetzenden Detektivkollegen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.
Sollten auch sie sich Schadensersatzansprüchen ihres Arbeitgebers ausgesetzt sehen, kommen Sie gerne auf uns zu. Matthias Baring ist ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bochum und Umgebung.