Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Arbeitszeugnis

Wissenswertes rund um das Arbeitszeugnis

Mit einem Arbeitszeugnis verbessern Sie Ihre Chance auf dem Arbeitsmarkt. Bei jeder Bewerbung dient das Dokument dem maßgeblichen Nachweis für Ihre Eignung als Bewerber. Der Arbeitgeber dokumentiert nämlich nicht nur Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch Ihre bisher erbrachten Leistungen.

Auch für den Personalentscheider wiegt die Beurteilung des Arbeitnehmers bzw. Jobbewerbers schwer. Zudem sind es die gewählten Formulierungen, die über eine Einladung, Einstellung und das zukünftige Fortkommen entscheiden.

Während ein bereits bestehendes Arbeitszeugnis auf der einen Seite Tür und Tor öffnen kann, muss es auf der anderen Seite bestimmte Erfordernisse erfüllen, auf die jeder Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Sind rechtliche Vorgaben nicht erfüllt, ist es dem Arbeitnehmer sogar möglich, die Bewertung der Leistung entweder einzuklagen oder nachteilige Formulierungen ändern zu lassen.

Ich, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Matthias Baring, kläre Sie über die wichtigsten Fragen auf.

Auf was sollte der Personaler besonders achten?

Formale Kriterien

Der Ersteller eines Arbeitszeugnisses sollte die formalen Kriterien nicht unterschätzen. Dazu gehören die richtigen Anschriften und Unterschriften. Darüber hinaus sollte dieses auf Firmenpapier gedruckt sein.

Bestätigung der Kompetenzen

Die in dem Zeugnis beurteilten Fähigkeiten gleichen denen, die in der Stellenanzeige beschrieben sind. Das Zeugnis dient als Bestätigung der gesuchten Kompetenzen.

Lebendslauf

Die in dem Zeugnis genannten Daten und Angaben müssen sich mit denen im Lebenslaufdecken. Der Personaler macht immer auch einen Abgleich der beiden Dokumente.

Sprachlich umgesetzter Code

Entscheidend ist, was nicht ausdrücklich in dem offiziellen Dokument steht: die aus dem sprachlich umgesetzten Code zu entschlüsselnde Einschätzung des vorherigen Arbeitgebers über den Arbeitnehmer. Dies kann nur dann geschehen, wenn es sich um ein qualifiziertes Zeugnis handelt. Als Personaler müssen Sie daher zwischen den Zeilen lesen können.

Entwicklungskurve

In der Regel liegt bei einer Bewerbung mehr als nur ein Zeugnis vor. Der Vergleich der schriftlich dokumentierten Beurteilungen lässt eine Entwicklungskurve des Bewerbers erkennen, die zu seinen Gunsten oder Ungunsten ausfallen kann. Bestenfalls drücken die Beurteilungen eine Leistungssteigerung aus.

Anzeichen für ein Gefälligkeitszeugnis

Achten Sie auf die Anzeichen eines Gefälligkeitszeugnisses. Der geübte Blick erkennt übertriebenes Schwadronieren, das sich in Superlativen erschöpft. Der Inhalt ist unglaubwürdig und verzerrt das Bild der tatsächlich erbrachten Leistungen des Bewerbers.

Was darf der Angestellte in Hinsicht auf seine Mitarbeiterbeurteilung verlangen?

Sauberes Firmenpapier

Als Angestellter dürfen Sie darauf bestehen, dass Ihr Arbeitszeugnis auf ein sauberes Firmenpapier gedruckt wird.

Individualität

Sie haben auch einen Anspruch auf Individualität. Erkennen Sie, dass es abgeschrieben zu sein scheint, dürfen Sie eine neue Erstellung verlangen.

Korrekte Angaben

Alle Angaben zur Person müssen in dem Arbeitszeugnis korrekt sein. Dazu gehören Tätigkeitszeitraum, Art und Dauer, die Auflistung aller Tätigkeiten und eine eventuell faktisch nachprüfbare Steigerung der Leistung des Beurteilten.

Nennung des Kündigungsgrunds

Endet das bisherige Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Kündigungseitens des Arbeitgebers, darf der Kündigungsgrund nur dann in dem Dokument genannt werden, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben. Die Nennung des Kündigungsgrundes wirkt sich normalerweise nicht gut auf eine Bewerbung aus.

Unterschrift

Die schriftliche Bewertung muss handschriftlich unterschrieben sein.

Ich als Mandant von Herrn M. Baring fühlte mich in einen Arbeitsrechtsstreit sehr gut vertreten, er beantwortete jegliche Fragen, die ich hatte prompt, im Streit gegen meinen Arbeitgeber setzte er sich Souverän für mich ein so das am Ende alles gut wurde. Vor allem die menschliche Seite von Herrn Baring gefiel mir sehr. M. Baring ist sehr zu empfehlen! Bis dahin alles Gute und vielen Dank.

Kevin Bauer

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Ich habe die allerbesten Erfahrungen mit Herrn RA Baring gemacht und würde ihn jederzeit wieder beanspruchen und ihn auch weiterempfehlen. Er ist
Kompetent, zuverlässig und sehr hilfsbereit. Kurz gesagt, man ist bei ihm in den besten Händen.

Jadranka Dierkes

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Herr Baring war in der Beratung stets kompetent und sehr freundlich. Er versteht etwas von seinem Fach und wirkt sehr ruhig und souverän. Auf jeden Fall zu 100 % weiter zu empfehlen!!! Ein sehr sympathischer Anwalt.

Niels Ockert

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Auf eine Empfehlung hin habe ich mich an Herrn Baring gewandt, da es mit meinem Arbeitgeber zu einer sehr unangenehmen Situation gekommen ist.
Mit der Lösung, die Herr Baring erarbeitet hat, bin ich voll und ganz zufrieden. Ich habe nicht nur mein Anliegen erfolgreich kommunizieren können, sondern er hat auch schnell einen lösungsorientierten unkomplizierten Weg erarbeitet, durch welchen ich ohne weitere emotionale Anstrengungen das Thema positiv beenden konnte.

Der Kontakt ist immer sehr angenehm gewesen. Und obwohl mir der Puls ging, habe ich mich jedes Mal ernst genommen und nicht abgefertigt gefühlt. Dadurch ist ab dem ersten Telefonat eine gute Vertrauensbasis entstanden. Durch seine flexible Erreichbarkeit und regelmäßige eigenständige Updates hat sich dieses Vertrauen weiter gefestigt.
Sollte ich in Zukunft noch einmal einen Rat oder Beistand brauchen, werde ich mich definitiv als Erstes an Herrn Baring wenden!

A G

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Besonders hervorzuheben ist bei Herrn Baring sein exzellentes Fachwissen und sein proaktiver Arbeitsstil. Vielen Dank nochmals für die tolle Unterstützung. VG stefan s.

Stefan S.

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Welche Informationen sind in der Zeugnissprache verboten?

Um Diskriminierungen zu verhindern, verbietet das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) die Preisgabe bestimmter Informationen. Demnach darf es keine diskreten Hinweise auf Religionszugehörigkeit, Partei, Herkunft oder eine eventuelle Zugehörigkeit zum Betriebsrat geben.

Auch darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Angestellten der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erwähnt werden (z. B. bei einer Kündigung).

 

 

Wie verstehen Sie die Zeugnissprache richtig?

Die tatsächliche Benotung der verklausulierten Zeugnissprache für die drei ersten Noten sieht folgendermaßen aus:

  • „stets zu unserer vollsten/höchsten Zufriedenheit“ – sehr gut
  • „stets zur vollen Zufriedenheit“ – gut
  • „stets zur Zufriedenheit“ – befriedigend

Sollten Sie noch Klärungsbedarf haben, zögern Sie nicht, mich noch heute zu kontaktieren. Gerne helfe ich Ihnen weiter!