Arbeitsvertrag
Kompetente Rechtsberatung zum Thema Arbeitsvertrag in Bochum
Der Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag gemäß. § 611 a BGB ist die Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses und regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags und unterliegt grundsätzlich der Privatautonomie. Durch den Arbeitsvertrag wird der weisungsgebundene, fremdbestimmte und in persönlicher Abhängigkeit Leistende dem Schutz des Arbeitsrechts unterstellt.
Dabei bedarf es einer Inhaltskontrolle des gestellten Vertrags, da es sonst zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragsparteien durch fehlende, unwirksame oder einengende Vertragsinhalte führen kann. Daher empfiehlt es sich den Vertrag von einem Anwalt für Arbeitsrecht juristisch prüfen zu lassen.
Ich, Rechtsanwalt Matthias Baring LL.M., berate Sie gerne in meiner Kanzlei in Bochum, um die Rechtswirksamkeit Ihres Arbeitsvertrages zu prüfen und nachteilige Klauseln zu vermeiden.
Wie kommt ein Arbeitsvertrag zustande?
Ein Arbeitsvertrag kommt, wie jeder privatrechtliche Vertrag, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen namentlich Angebot und Annahme gem. der §§ 145 ff. BGB zustande.
Voraussetzung ist, dass sich die Parteien über die Arbeitsleistung einigen. Haben sich die Parteien nicht über die Vergütung geeinigt, gilt gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
Der Arbeitsvertrag unterliegt grundsätzlich keiner Form. Er kann folglich auch mündlich geschlossen werden. Ebenso ist ein konkludenter Vertragsschluss möglich. Die Textform kann jedoch durch Gesetz, tarifvertragliche Bestimmungen, sowie durch Betriebsvereinbarungen vorgeschrieben sein.
Ebenso macht die Befristungsabrede eine Ausnahme von der Formfreiheit, denn die Textform ist zwingend zur Verhinderung der Fiktion des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverhältnisses notwendig.
Wie kann ein Arbeitsvertrag geändert werden?
Zur Änderung eines Arbeitsvertrags bedarf es einer Änderungsvereinbarung. Diese lässt den Bestand des ursprünglichen Arbeitsvertrags unberührt. Sie wirkt jedoch unmittelbar auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag ein. Dabei ist die Form des ursprünglichen Arbeitsvertrags maßgeblich.
Zu beachten ist, dass eine rückwirkende Veränderung nur vereinbart werden darf, wenn das Arbeitsverhältnis vorher nicht mit einem anderen Inhalt vollzogen wurde. Ebenso unterliegt die Änderungsvereinbarung der Inhaltskontrolle.
Wodurch werden Arbeitnehmer geschützt?
Nach § 611 a BGB wird geschützt, wer seinen Lebensunterhalt unter Einsatz eigener Arbeitskraft bestreitet, fremdnützig und nach Weisung des Vertragspartners handelt. Dabei ist die Bezeichnung des Vertrags unerheblich.
Der Arbeitsvertrag ist beispielsweise abzugrenzen vom Werk-, Dienst– und Dienstverschaffungsvertrag. Zur Auslegung des Vertrags bedarf es hierbei einer Inhaltskontrolle.
Grundsätzlich unterliegt der Inhalt des Vertrags der Vertragsfreiheit. Dieser Vertragsfreiheit wird jedoch durch diverse Gesetze Grenzen gesetzt. So kann ein Arbeitsvertrag unionsrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
Ebenso kann der vorgelegte Vertrag beispielsweise durch das internationale Privatrecht, durch Tarifverträge, Betriebsnormen, arbeitsrechtliche Besonderheiten und durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt sein. Insbesondere müssen Arbeitsverträge hinsichtlich der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrolliert werden.
Aufgrund der Komplexität der arbeitsrechtlich zu beachtenden Vorschriften empfiehlt es sich deshalb juristischen Beistand bei mir, Rechtsanwalt Matthias Baring LL.M., in Bochum aufzusuchen, damit Ihre Interessen bestmöglich gewahrt werden.
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