Erfahrungen & Bewertungen zu Matthias Baring

Die Verwendung des Begriffs „Digital Native“ in Stellenanzeigen kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg zeigt (Urteil vom 07.11.2024 – 17 Sa 2/24). Laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird vermutet, dass hinter einer solchen Formulierung Altersdiskriminierung steht. Wenn ein Arbeitgeber Bewerber*innen ablehnt, die nicht zur benannten Generation gehören, muss er nachweisen, dass das Alter nicht entscheidend war.

Der Fall: Ablehnung eines Diplom-Wirtschaftsjuristen

Ein Sportartikelhändler formulierte eine Stellenanzeige, die einen „Digital Native“ als Teil eines „dynamischen Teams“ suchte. Ein Diplom-Wirtschaftsjurist, Jahrgang 1972, bewarb sich und wurde abgelehnt. Er sah darin eine Altersdiskriminierung und klagte vor Gericht. Das ArbG Heilbronn entschied zunächst zu seinen Gunsten und sprach ihm eine Entschädigung von 7.500 Euro zu, die das LAG Baden-Württemberg später bestätigte.

Bedeutung von „Digital Native“ und Generationenbezug

Das Gericht stellte klar, dass der Begriff „Digital Native“ eine Generation von Menschen bezeichnet, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist. Dies wurde durch Verweise auf Marc Perensky, den Duden und Wikipedia gestützt. Jahrgänge vor 1980 gelten nicht als „Digital Natives“, was die Altersdiskriminierung in diesem Fall bestätigte.

Herausforderungen beim Gegenbeweis

Dem Arbeitgeber gelang es nicht, die Diskriminierungsvorwürfe zu widerlegen. Weder konnte er nachweisen, dass die fehlende Sportaffinität einheitlich geprüft wurde, noch dass die Bewerbung des Kandidaten aus objektiven Gründen abgelehnt wurde.

Rechtsmissbrauch ausgeschlossen

Das Gericht wies auch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurück, da die Gehaltsvorstellungen des Bewerbers und dessen Qualifikationen im Verhältnis zur ausgeschriebenen Position nicht als gravierend unangemessen galten.