Weihnachtsfeiern stärken das innerbetriebliche Gemeinschaftsgefüge, indem Sie sich durch die charakteristisch gesellige Stimmung positiv auf die Beziehungen zwischen den Angestellten und Arbeitgebern auswirken. Regelmäßig verspricht man sich hierdurch somit eine Verbesserung des Arbeitsklimas.
Der Natur der Sache entspringt es, dass gelegentlich über die Stränge geschlagen wird: sei es durch die Offenbarung des ein oder anderen Geheimnisses, eine den Chef betreffende ungünstige Wortwahl oder in dem Fall, welcher dem LAG Düsseldorf vorlag, das Betreten des Firmengeländes bei Mitternacht sowie Verzehr von insgesamt vier Flaschen Wein.
Es handle sich um eine schwere Pflichtverletzung, wodurch grundsätzlich eine fristlose Kündigung sogar ohne Abmahnung möglich ist – so das LAG Düsseldorf (Az. 3 Sa 284/23).
Grund hierfür sei die Offensichtlichkeit der Pflichtverletzung. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine Duldung seitens der Arbeitgeberin bezüglich dieses Verhaltens ersichtlich sind. Jedoch kann aus Gründen der wechselseitigen Interessen auch nur eine ordentliche Kündigung angebracht sein.
Genaueres bestimmt sich nach der begangenen Pflichtverletzung – und diese wiederum richten sich nach den arbeitsvertraglich und arbeitsrechtlich festgelegten Pflichten.
Während der Arbeitgeber primär zur Lohnzahlung verpflichtet ist (§611a Abs. 2 BGB), muss der Arbeitnehmer die festgelegte Arbeit erbringen (§611a Abs. 1 BGB). Sekundär bestehen wechselseitig die sognannten Nebenpflichten. Diese umfassen leistungsbezogene Nebenpflichten sowie die sogenannten Integritätspflichten.
Eine die Kündigung begründende Pflichtverletzung kann sowohl bezüglich den Haupt- als auch Nebenpflichten begangen werden. Für ein Ergebnis wie im obigen Fall müssen diese jedoch besonders schwer wiegen. Hierzu zählen jedenfalls begangene Straftaten sowie absichtliches Fehlverhalten zuungunsten des Arbeitgebers.
Da es sich bei Pflichtverletzungen um ein Thema mit regelmäßig viel Wertungsspielraum handelt ist empfehlenswert, juristischen Rat einzuholen, um eine professionelle Einschätzung der rechtlichen Lage zu erhalten.
Hierzu, wie zu anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.