Wer sich am Arbeitsplatz gut versteht pflegt auch außerhalb der Arbeitszeit Kontakt. So ist es nicht
untypisch, mit geschätzten Kollegen und Kolleginnen aktive Whatsapp-Gruppen zu pflegen.
Kommunikationsinhalt kann hierbei freilich sowohl privates als auch geschäftliches sein.
Riskant kann es jedoch werden, wenn die Chats ohne Einwilligung der Gruppenmitglieder an Dritte
weitergegeben werden. So können sich negative Äußerungen gegenüber anderen Mitarbeitenden,
Vorgesetzten oder gar schlichte Äußerungen politischer Natur schnell zuungunsten des Äußernden
auswirken. Abmahnungen oder sogar Kündigungen sind hier definitiv realistische Gefahren.
Rechtlich stehen solche Chatverläufe in einem engen Verhältnis mit den Persönlichkeitsrechten.
Geschützt werden diese unter anderem durch die sog. Vertraulichkeitserwartung. Diese kann jedoch
doch entsprechend dem Schutz Dritter eingeschränkt werden.
Jedenfalls bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige,
bedarf es einer besonderen Darlegung, warum die Vertraulichkeitserwartung bestehen würde – so
der BAG am 24.08.2023 (Az.: 2 AZR 17/23).
In dem Fall, welcher dem BAG vorlag hatten sich die Gruppen-Mitglieder, welche allesamt bei dem
selben Arbeitgeber beschäftigt und untereinander befreundet waren, unter anderem stark
rassistisch konnotiert, beleidigend geäußert. Als dies zufälligerweise der Arbeitgeber mitbekam,
wurde dem Kläger gekündigt.
In seiner Kündigungsschutzklage berief er sich auf die zuvor erwähnte Vertraulichkeitserwartung.
Diese ist jedoch nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen
persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen
können. Ob dem so ist, ist stark einzelfallabhängig. Beeinflussende Faktoren sind der Inhalt der
Nachrichten und die Größe sowie die personelle Zusammensetzung der Gruppe. Gerade bei
beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige scheinen die Hürden
für die Annahme einer Vertraulichkeitserwartung jedoch höher zu sein, weswegen eine gesonderte
Darlegung, weswegen der Inhalt der Nachrichten nicht an Dritte weitergegeben werden würde,
erforderlich ist.
Wie jedoch eine oben erwähnte gesonderte Begründung für die Vertraulichkeitserwartung
auszusehen hat, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen.
Deswegen ist natürlich erstmal eine generelle Vorsicht geboten: wer sich beleidigend äußert,
gefährdet grundsätzlich sich selbst. Vor allem aber bei menschenverachtenden und
diskriminierenden Äußerungen – welche natürlich in jedem Fall nicht erwünscht sind – sollte vor
dem Absenden steht zwei Mal nachgedacht werden.
Bei Fragen rund um arbeitsrechtliche Streitigkeiten stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur
Verfügung,