Arbeitszeugnis
Wissenswertes rund um das Arbeitszeugnis
Mit einem Arbeitszeugnis verbessern Sie Ihre Chance auf dem Arbeitsmarkt. Bei jeder Bewerbung dient das Dokument dem maßgeblichen Nachweis für Ihre Eignung als Bewerber. Der Arbeitgeber dokumentiert nämlich nicht nur Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch Ihre bisher erbrachten Leistungen.
Auch für den Personalentscheider wiegt die Beurteilung des Arbeitnehmers bzw. Jobbewerbers schwer. Zudem sind es die gewählten Formulierungen, die über eine Einladung, Einstellung und das zukünftige Fortkommen entscheiden.
Während ein bereits bestehendes Arbeitszeugnis auf der einen Seite Tür und Tor öffnen kann, muss es auf der anderen Seite bestimmte Erfordernisse erfüllen, auf die jeder Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Sind rechtliche Vorgaben nicht erfüllt, ist es dem Arbeitnehmer sogar möglich, die Bewertung der Leistung entweder einzuklagen oder nachteilige Formulierungen ändern zu lassen.
Ich, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Matthias Baring, kläre Sie über die wichtigsten Fragen auf.
Auf was sollte der Personaler besonders achten?
Formale Kriterien
Bestätigung der Kompetenzen
Die in dem Zeugnis beurteilten Fähigkeiten gleichen denen, die in der Stellenanzeige beschrieben sind. Das Zeugnis dient als Bestätigung der gesuchten Kompetenzen.
Lebendslauf
Sprachlich umgesetzter Code
Entwicklungskurve
Anzeichen für ein Gefälligkeitszeugnis
Was darf der Angestellte in Hinsicht auf seine Mitarbeiterbeurteilung verlangen?
Sauberes Firmenpapier
Individualität
Korrekte Angaben
Nennung des Kündigungsgrunds
Unterschrift
Ich als Mandant von Herrn M. Baring fühlte mich in einen Arbeitsrechtsstreit sehr gut vertreten, er beantwortete jegliche Fragen, die ich hatte prompt, im Streit gegen meinen Arbeitgeber setzte er sich Souverän für mich ein so das am Ende alles gut wurde. Vor allem die menschliche Seite von Herrn Baring gefiel mir sehr. M. Baring ist sehr zu empfehlen! Bis dahin alles Gute und vielen Dank.
Ich habe die allerbesten Erfahrungen mit Herrn RA Baring gemacht und würde ihn jederzeit wieder beanspruchen und ihn auch weiterempfehlen. Er ist
Kompetent, zuverlässig und sehr hilfsbereit. Kurz gesagt, man ist bei ihm in den besten Händen.
Herr Baring war in der Beratung stets kompetent und sehr freundlich. Er versteht etwas von seinem Fach und wirkt sehr ruhig und souverän. Auf jeden Fall zu 100 % weiter zu empfehlen!!! Ein sehr sympathischer Anwalt.
Auf eine Empfehlung hin habe ich mich an Herrn Baring gewandt, da es mit meinem Arbeitgeber zu einer sehr unangenehmen Situation gekommen ist.
Mit der Lösung, die Herr Baring erarbeitet hat, bin ich voll und ganz zufrieden. Ich habe nicht nur mein Anliegen erfolgreich kommunizieren können, sondern er hat auch schnell einen lösungsorientierten unkomplizierten Weg erarbeitet, durch welchen ich ohne weitere emotionale Anstrengungen das Thema positiv beenden konnte.
Der Kontakt ist immer sehr angenehm gewesen. Und obwohl mir der Puls ging, habe ich mich jedes Mal ernst genommen und nicht abgefertigt gefühlt. Dadurch ist ab dem ersten Telefonat eine gute Vertrauensbasis entstanden. Durch seine flexible Erreichbarkeit und regelmäßige eigenständige Updates hat sich dieses Vertrauen weiter gefestigt.
Sollte ich in Zukunft noch einmal einen Rat oder Beistand brauchen, werde ich mich definitiv als Erstes an Herrn Baring wenden!
Besonders hervorzuheben ist bei Herrn Baring sein exzellentes Fachwissen und sein proaktiver Arbeitsstil. Vielen Dank nochmals für die tolle Unterstützung. VG stefan s.
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Tel.: 0234 - 976 577 10
Fax: 0234 - 976 577 11
E-Mail: kanzlei@baring-ra.de
Welche Informationen sind in der Zeugnissprache verboten?
Um Diskriminierungen zu verhindern, verbietet das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) die Preisgabe bestimmter Informationen. Demnach darf es keine diskreten Hinweise auf Religionszugehörigkeit, Partei, Herkunft oder eine eventuelle Zugehörigkeit zum Betriebsrat geben.
Auch darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Angestellten der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erwähnt werden (z. B. bei einer Kündigung).
Wie verstehen Sie die Zeugnissprache richtig?
Die tatsächliche Benotung der verklausulierten Zeugnissprache für die drei ersten Noten sieht folgendermaßen aus:
- „stets zu unserer vollsten/höchsten Zufriedenheit“ – sehr gut
- „stets zur vollen Zufriedenheit“ – gut
- „stets zur Zufriedenheit“ – befriedigend
Sollten Sie noch Klärungsbedarf haben, zögern Sie nicht, mich noch heute zu kontaktieren. Gerne helfe ich Ihnen weiter!