Nahezu jeder Betrieb ab einer gewissen Größe hat Führungskräfte, um den betrieblichen Ablauf zu organisieren. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die klar definiert, was man unter einer Führungskraft zu verstehen hat. Dieser Umstand ist schon mit ein Grund, dass rechtliche Beratung bei dieser Thematik von besonderer Bedeutung ist.
Grundsätzlich kann man sagen, dass Führungskräfte alle Mitarbeiter sind, die in einer Organisation mit Leitungsaufgaben betraut sind. In dieser Hinsicht kann zwischen verschiedenen Arten von Führungskräften unterschieden werden: Zum einen wären da die Organvertreter zu nennen, zum Beispiel GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände zum anderen die leitenden Angestellten, etwa Personalleiter.
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A. Vorstellung ausgewählter Führungskräfte
I. GmbH – Geschäftsführer
Die GmbH wird als juristische Person von ihrem Organ, dem GmbH-Geschäftsführer gem. § 35 Abs. 1 GmbHG vertreten. Eine natürliche Person wird durch die sog. Bestellung in der Regel im Rahmen einer Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer.
Interessant ist, dass durch die Bestellung zum Geschäftsführer zwei voneinander getrennte Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft begründet werden: Zum einen ist der Gesellschafter das zur Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nötige Organ (Organverhältnis) zum anderen besteht zwischen Ihm und der Gesellschaft ein schuldrechtlicher Vertrag, meistens ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB, man spricht hier vom Anstellungsverhältnis. Dadurch, dass es sich um getrennte Rechtsverhältnisse handelt, müssen mögliche Probleme Innerhalb dieser Verhältnisse auch getrennt behandelt werden. in der Praxis werden diese Verhältnisse aber oft durch sog. Koppelungsklauseln miteinander verbunden.
II. AG-Vorstand
Gemäß § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft. Das Organverhältnis wird auch in der Aktiengesellschaft durch den Akt der Bestellung durch den Aufsichtsrat begründet.
Auch das oben beim GmbH-Geschäftsführer dargestellte Trennungsprinzip gilt für die Aktiengesellschaft. Es wird also auch hier zwischen dem Organverhältnis und dem Anstellungsverhältnis unterschieden
III. Leitende Angestellte
Leitender Angestellter ist ein Arbeitnehmer, der bei eigenem Entscheidungsspielraum nach Arbeitsvertrag und Stellung an der Führung des Unternehmens beteiligt ist. Für die Zuordnung eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter ist der § 5 Abs. 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes von besonderer Bedeutung. Er erfolgt in vier Stufen.
- Zunächst stellt das Gesetz auf drei alternative Kriterien ab, namentlich die selbstständige Befugnis Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen, das Vorliegen einer Generalvollmacht oder zuletzt das Vorliegen einer nicht unbedeutenden Prokura. Erfüllt ein Arbeitnehmer eine dieser Voraussetzungen, ist schon nach der ersten Stufe von einem leitenden Angestellten auszugehen.
- Erfüllt der Arbeitnehmer keines dieser drei Kriterien, kann er trotzdem als leitender Angestellter einzustufen sein, wenn er regelmäßig unternehmerische Aufgaben wahrnimmt.
- Lässt sich dieses Merkmal nicht direkt feststellen, bietet das Gesetz Auslegungshilfen an, welche an typisierende Merkmale anknüpfen und deshalb Klarheit schaffen sollen (§ 5 Abs. 4 Nrn. 1-3 BetrVG). So kann zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Gremium des Unternehmers, in welchem üblicherweise nur leitende Angestellte sitzen, ein Indiz für die Stellung sein.
- Kann dem Angestellten keines dieser im Gesetz vorgegebenen Auslegungsmerkmale zweifelsfrei zugeordnet werden, gilt die subsidiäre Auslegungsregel des § 5 Abs. 4 Nr. 5, welche schlicht auf den Jahreseinkommen des Arbeitnehmers abstellt.
B. Kündigung von Führungskräften
Das Anstellungsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden. Möglichkeiten sind: Die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung, die Änderungskündigung, der Aufhebungsvertrag und die Befristung. In diesem Beitrag soll die Kündigung im Zentrum stehen.
I. Ordentliche Kündigung
Unter einer ordentlichen Kündigung versteht man die Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter Beachtung einer Kündigungsfrist. Das Verhältnis wird also zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist beendet.
Bei Anstellungsverträgen mit Organvertretern, also GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände handelt es sich in der Regel um Dienstverträge gem. §§ 611ff. BGB, nicht um Arbeitsverträge. Dies hat zur Folge, dass für Organvertreter eine Reihe von Vorschriften, die den Arbeitnehmer schützen nicht gelten. Auch wenn die Vertragsparteien selbstverständlich anderes bestimmten können, ist es in der Regel so, dass der Weg über die ordentliche Kündigung für Organvertreter aus verschiedenen Gründen nicht beschritten werden kann. Anders ist dies bei leitenden Angestellten.
II. Außerordentliche Kündigung
Da bei einem Organvertreter in der Regel die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, rückt bei dieser Gruppe der Führungskräfte die außerordentliche Kündigung besonders in den Fokus.
Bedeutend Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der es rechtfertigt, dass das Verhältnis ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden kann.
Nach dem Wortlaut des § 626 Abs. 1 BGB ist eine außerordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu einer vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Hier ist selbstverständlich einiges denkbar, was den Weg zur Kündigung eröffnet. Bei Organvertretern und leitenden Angestellten muss gerade deren besondere Stellung berücksichtig werden. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.
Weiterhin muss die Kündigung das letzte Mittel sein. Es müssen also mildere Mittel ins Auge gefasst werden. Ein milderes Mittel könnte zum Beispiel eine Abmahnung sein. Bei groben Pflichtverstößen ist diese jedoch nicht erforderlich.
Zudem sollte nicht vergessen werden, dass durch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Organvertreters nicht das Organverhältnis berührt wird. Hier ist grundsätzlich noch die Abberufung Des Organvertreters nötig. Jedoch besteht die Möglichkeit durch bereits oben angedeutete Kopplungsklauseln die Verhältnisse derart miteinander zu verbinden, dass beide Verhältnisse miteinander stehen und fallen.
C. Fazit
Nach allem kann gesagt werden, dass die besondere Stellung einer Führungskraft dazu führt, dass die Ausgestaltung und Beendigung der Dienst- und Arbeitsverträge von Führungskräften auch als besonders zu erachten ist. Gerade bei allen Fragen zu diesem Bereich(en) ist es im besonderen Maße angeraten, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Gerne bin ich Ihre Unterstützung, zögern Sie nicht mich anzusprechen.